Pflegepflichtversicherung (PVN) ab 01.01.2024
   
1. Häusliche Pflege
 
 
Bei Pflegebedürftigkeit werden entweder die Kosten für die Pflege durch eine Fachkraft erstattet, oder ein Pflegegeld für die Pflege durch Angehörige (Verwandte/Freunde) gezahlt. Eine Kombination ist ebenfalls möglich. Die monatlichen Höchstsätze sind nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit gestaffelt:
   
Pflege durch Fachkraft:

Pflegegrad 1 :        0,00 EUR
Pflegegrad 2 :    761,00 EUR
Pflegegrad 3 : 1.432,00 EUR
Pflegegrad 4 : 1.778,00 EUR
Pflegegrad 5 : 2.200,00 EUR
 
Pflege durch Angehörige:

Pflegegrad 1 :     0,00 EUR
Pflegegrad 2 : 332,00 EUR
Pflegegrad 3 : 573,00 EUR
Pflegegrad 4 : 765,00 EUR
Pflegegrad 5 : 947,00 EUR
 
Bei der Pflege durch Angehörige, die nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich Erwerbstätig sind, werden für diese Pflegepersonen Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt. Außerdem besteht für sie Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung.
Bei Verhinderung einer Pflegeperson z.B. durch Unfall (Ersatzpflege), sind Leistungen vorgesehen. Aufwendungen werden im Einzelfall mit bis zu 1.612,- EUR je Kalenderjahr erstattet.

2. Vollstationäre Pflege
 
 
Bei Pflegebedürftigkeit werden Aufwendungen für allgemeine Pflegeleistungen in Pflegeheimen erstattet.
Die Höhe der monatlichen Zuschläge ist dabei abhängig von der Verweildauer der Pflegebedürftigen in der vollstationären Pflege.

Verweildauer:

0 bis 12 Monate
13 bis 14 Monate
25 bis 36 Monate
Mehr als 36 Monate

Zuschlag ab 01.01.2024:

15% des pflegebedingten Eigenanteils
30% des pflegebedingten Eigenanteils
50% des pflegebedingten Eigenanteils
75% des pflegebedingten Eigenanteils

3. Pflegerische Versorgung bei Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahmen der Pflegeperson
 
Pflegebedürftigte haben zusätzlich Anspruch auf Versorgung in Einrichtungen zur Vorsorge und Rehabilitation, wenn eine zugehörige Pflegeperson dort Leistungen in Anspruch nimmt.