Pflegepflichtversicherung (PVN) ab 01.01.2024 | |
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1. Häusliche Pflege |
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Bei Pflegebedürftigkeit werden entweder die Kosten für die Pflege durch eine Fachkraft erstattet,
oder ein Pflegegeld für die Pflege durch Angehörige (Verwandte/Freunde) gezahlt.
Eine Kombination ist ebenfalls möglich. Die monatlichen Höchstsätze sind nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit gestaffelt:
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Pflege durch Fachkraft: Pflegegrad 1 : 0,00 EUR Pflegegrad 2 : 761,00 EUR Pflegegrad 3 : 1.432,00 EUR Pflegegrad 4 : 1.778,00 EUR Pflegegrad 5 : 2.200,00 EUR |
Pflege durch Angehörige: Pflegegrad 1 : 0,00 EUR Pflegegrad 2 : 332,00 EUR Pflegegrad 3 : 573,00 EUR Pflegegrad 4 : 765,00 EUR Pflegegrad 5 : 947,00 EUR |
Bei der Pflege durch Angehörige, die nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich Erwerbstätig sind,
werden für diese Pflegepersonen Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt.
Außerdem besteht für sie Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung.
Bei Verhinderung einer Pflegeperson z.B. durch Unfall (Ersatzpflege), sind Leistungen vorgesehen. Aufwendungen werden im Einzelfall mit bis zu 1.612,- EUR je Kalenderjahr erstattet. |
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2. Vollstationäre Pflege |
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Bei Pflegebedürftigkeit werden Aufwendungen für allgemeine Pflegeleistungen in Pflegeheimen erstattet.
Die Höhe der monatlichen Zuschläge ist dabei abhängig von der Verweildauer der Pflegebedürftigen in der vollstationären Pflege. |
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Verweildauer: 0 bis 12 Monate 13 bis 14 Monate 25 bis 36 Monate Mehr als 36 Monate |
Zuschlag ab 01.01.2024: 15% des pflegebedingten Eigenanteils 30% des pflegebedingten Eigenanteils 50% des pflegebedingten Eigenanteils 75% des pflegebedingten Eigenanteils |
3. Pflegerische Versorgung bei Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahmen der Pflegeperson |
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Pflegebedürftigte haben zusätzlich Anspruch auf Versorgung in Einrichtungen zur Vorsorge und Rehabilitation,
wenn eine zugehörige Pflegeperson dort Leistungen in Anspruch nimmt.
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